Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Prem Formen- und Werkzeugbau GmbH (Stand Januar 2014)
I Geltungsbereich
Sofern nicht ausdrücklich schriftliche andere Vereinbarungen getroffen werden, gelten diese Verkaufsbedingungen, auch für alle zukünftigen Angebote und
Lieferungen.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.
II Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Prem GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum
vorbehalten. Die Angebotsbindung beträgt 4 Wochen. Alle Preis verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ohne Musterung und ohne Prüfbericht.
III Überlassene Unterlagen
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Für diese Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
IV Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Für Inlandskunden gilt der jeweilig gültige Mehrwertsteuersatz.
Zahlungen haben ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist ein drittel nach Auftragserteilung, ein drittel bei Lieferung und ein drittel bei Freigabe (jedoch spätestens sechs Wochen nach Musterung) jeweils innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basissatz
p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferer nach jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge und berechtigen ihn, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
Kosten für Werkzeugänderungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt
werden, sind im vollem Umfang vom Kunden zu tragen.
V Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche gleichgültig aus
welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zulässig. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.
VI Lieferzeit, Gefahrübergang und Versand
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Zeichnungen, Datensätze und Materialien, sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Nachfrist, hat der Auftraggeber grundsätzlich nur das Recht auf Rücktritt. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz beruht. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seiner Unterlieferanten verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer Ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorungs- und Rohstoff-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Werks auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Ohne Vorschrift des Auftraggebers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt. Der Versand geschieht stets, selbst bei Anlieferung frei Bestimmungsort, auf Gefahr des Auftraggebers. Auf schriftliches Verlangendes Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden und Diebstahl versichert.
VII Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstiger Eingriffe dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und ausergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns
in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zu Sicherung unserer Forderungen gegen
den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Beim Verkauf von gebrauchten Gütern, wird wenn nicht anders vereinbart, keine Gewährleistung gegeben.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Ware werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen auf seine Kosten zurückzusenden.
Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrüberganginfolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner die Ausführungen in obigen Absatz.
IX Schutzrechte
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Muster des Bestellers zu
liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer vor Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen, Modelle und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
X Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine
solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.